Der Verein führt den Namen "Marianische Liga - Vereinigung katholischer Frauen", nach dem Eintrag ins Vereinsregister mit dem abgekürzten Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Fulda. Er ist ein Zusammenschluß katholischer Frauen entsprechend dem Rechtsstatus des Canon 215 des Codex Iuris Canonici (CIC) der katholischen Kirche.
Der Zweck des Vereins ist die Erneuerung fraulichen Lebens in und mit der katholischen Kirche auf der Grundlage des Frauenbildes, das den Verlautbarungen des päpstlichen Lehramtes und der christlich-abendländischen Denktradition entspricht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
Der bundesweite Verein wird durch die Bundesvorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand geleitet. Entsprechend der Bundesländer untergliedert sich der Verein weiterhin in Landesverbände, die durch ihre Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Landesvorständen geleitet werden. Die Landesverbände können Regionalgruppen bilden, die durch ihre jeweiligen Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Regionalvorständen geleitet werden. Die Regionalvorstände sind ihren jeweiligen Ländervorständen und diese dem Bundesvorstand verantwortlich. Die konkrete Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Verbandsebenen regelt eine Geschäftsordnung, die in der Bundesversammlung beschlossen wird. Die Bundesversammlung besteht aus den lebenden Gründungsmitgliedern des Vereins, dem Bundesvorstand und den Landesvorsitzenden. Diese befindet über Satzung, Programm, Wahl des Bundesvorstandes, Finanzregelung und vereinsnotwendige Entscheidungen.
Der Bundesvorstand besteht aus der Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen und der Schriftführerin. Er wird auf Dauer von zwei Jahren mit der Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesversammlung in geheimer Wahl gewählt. Desweiteren wird für den gleichen Zeitraum und auf die gleiche Weise eine Geschäftsführerin des Bundesverbandes gewählt. Die Vorsitzende und ihre erste Stellvertreterin sind berechtigt, den Verein gemeinsam oder jeweils allein gerichtlich und rechtsgeschäftlich im Auftrag und mit Einverständnis des gesamten Vorstandes zu vertreten. Verlautbarungen der Bundesvorsitzenden oder des Bundesvorstandes nach außen und innen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Bundesvorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Bundesvorsitzenden den Ausschlag.
Die Landesvorstände bestehen aus der Vorsitzenden, einer Stellvertreterin und der Schriftführerin. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung des Landes in geheimer Wahl gewählt. Desweiteren wird für den gleichen Zeitraum und auf die gleiche Weise eine Geschäftsführerin des Landesverbandes gewählt. Die Regionalgruppen wählen eine Leiterin und eine Stellvertreterin.
Mitglied der Vereinigung kann jede katholische Frau werden, die mit Satzung und Programm der Marianischen Liga übereinstimmt. Katholische Männer können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht werden. Der Beitritt wird jeweils schriftlich erklärt.
Die Bundesversammlung trifft sich nach vorheriger schriftlicher Einladung von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu ordentlichen Sitzungen. Außerordentliche Sitzungen sind möglich. Der Bundesvorsitzenden obliegt Einladung und Leitung der Bundesversammlung, die Planung geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand. Die Bundesversammlung ist beschlußfähig bei form- und fristgerechter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Die Vorstände auf Bundes-, Länder- und Regionalebene treffen sich nach vorheriger schriftlicher Einladung von mindestens drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu ordentlichen Vorstandssitzungen. Außerordentliche Sitzungen sind im Einvernehmen möglich. Der jeweiligen Vorsitzenden obliegt Planung, Einladung und Durchführung der Sitzungen. Über alle Sitzungen der Bundesversammlung bzw. der jeweiligen Vorstände ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Sitzungsprotokoll ist von der Sitzungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen.
Die Mitglieder des gesamten Bundesverbandes werden einmal im Jahr zur Generalversammlung eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich und mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Die Mitglieder der Landesverbände und Regionalgruppen sollten regelmäßig zu einer Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Einladung und Leitung der Versammlung obliegt der jeweiligen Vorsitzenden. Die Planung geschieht im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorstand. Alle Mitglieder sind berechtigt, fristgerecht Vorschläge für die Tagesordnung einzugeben. Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig bei form- und fristgerechter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Über die Versammlungen ist jeweils ein Versammlungsprotokoll zu fertigen. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen.
Der Jahresmindestbeitrag wird von der Bundesversammlung festgelegt. Er darf lediglich für die Ziele und Zwecke des Vereins verwendet werden.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muß schriftlich erklärt werden. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung oder auf das Vereinsvermögen. Der im Austrittsjahr fällige Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe zu entrichten.
Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten vereinsschädigend ist oder in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Zum gültigen Ausschluß eines Mitglieds ist der Bundesvorstand im Einvernehmen mit den Landesvorsitzenden berechtigt. Es kann kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung oder auf das Vereinsvermögen geltend gemacht werden.
Einem Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes, der Landesvorstände oder Regionalgruppen kann bei Schädigung und groben Verstößen gegen Ziele und Interessen des Vereins durch Mehrheit der jeweils übrigen Vorstandsmitglieder das Vertrauen entzogen werden. Auch dem Bundesvorstand, den Landesvorständen und Regionalvorständen kann durch Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung bzw. der jeweiligen Mitgliederversammlungen das Vertrauen entzogen werden werden. Die Mißtrauenserklärung soll in geheimer Abstimmung herbeigeführt werden. Ein Vereinsausschluß jedoch kann nur durch Mehrheitsbeschluß der Bundesversammlung erfolgen. Bei einer Mißtrauenserklärung gegenüber der Bundesvorsitzenden hat ihre Stellvertreterin das Recht, die Bundesversammlung zwecks Beschlußfassung einzuberufen und zu leiten.
Die Vorstände auf Bundes-, Länder- und Regionalebene bitten für ihre Amtszeit einen Priester um die geistliche Leitung der jeweiligen Vereinsebene. Der Priester stellt sich unter Wahrung seiner Rechte und Pflichten für diese Aufgabe frei zur Verfügung. Der geistliche Leiter ist nicht Mitglied des jeweiligen Vorstandes, hat aber eine Sonderstellung: er ist zu jeder Vorstandssitzung und Versammlung der jeweiligen Ebene einzuladen, hat volles Mitspracherecht und bei theologischen, pastoralen oder liturgischen Angelegenheiten ein Vetorecht. In diesem Sinne fungiert der geistliche Leiter des gesamten Bundesverbandes auch in der Bundesversammlung. Darüber hinaus koordiniert dieser die Zusammenarbeit mit den Priestern auf Landes- und Regionalebene. Der jeweilige Vorstand kann einem geistlichen Leiter das Vertrauen entziehen. Mit der Übernahme der geistlichen Leitung erklärt sich ein Priester bereit, im Fall des Vertrauensentzugs diese Aufgabe niederzulegen. Sowohl die Übernahme der geistlichen Leitung auf allen Vereinsebenen als auch der Vertrauensentzug muß durch die Bundesversammlung mittels Mehrheitsbeschluß bestätigt werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der Generalversammlung erforderlich. Nach Vereinsauflösung fällt eventuelles Vermögen dem katholischen Orden der Legionäre Christi, 53902 Bad Münstereifel, zu mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Bundesversammlung erforderlich.
Diese Satzung ist am 20.1.1999, dem Gedenktag der heiligen Märtyrer Fabian und Sebastian, errichtet und in Kraft getreten.